Überblick
des Handwerkes und der Bauforschung im baulichen Erbe Ungarns
PORTA SPECIOSA e. V.
(Sitz/Anschrift:H-1077 Budapest, Wesselényi u. 73, Ungarn)
Zielsetzungen und Tätigkeitsbereich
(Auszug von der Satzung des Vereins)
SATZUNG
des Vereins "Netzwerk für Handwrek und Bauforschung im baulichen
Erbe Ungarns - PORTA SPECIOSA e.V.
(Auszug)
Präambel
In der Erkenntnis der Wichtigkeit der Bauforschung und handwerkerliche
Arbeit in der Erhaltung der traditionellen Elementen der gebauten
Umwelt im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (Europarat No.121, Granada 1985) sollen die Fachkundigen
von verschieden verzweigten Fachgbereiche für die Zwecke Informationen
auszutauschen, Fortbildung zu fördern, ein Dokumentationszentrum
zu gründen vereint werden. Der Verein verfolgt gemeinnützliche Zwecke
ohne Profit, pflegt einheimische und internationale fachliche Verbindungen,
wirkt bei Veöffentlichung fachlicher Publikationen mit.
1.§ Sitz des Vereins
Der Verein hat sein Sitz in Budapest (Ungarn).
2.§ Aufgabe, Zielsetzungen
Der Verein im Sinne des Präambels in den Fachbereiche Handwerk und
Bauforschung für Erhaltung historischer Bausubstanz hat die folgenden
Aufgabe und Zielsetzungen erstellt:
(1) Informationsaustausch, Koordination in den oben bezeichneten
Fachbereichen zu fördern, ein Dokumentationszentrum auszubauen;
(2) Fortbildung in der Erhaltung historischer Bauten zu fördern,
Gutachten für Bildungsinhalt und Praktik zu geben;
(3) Internationale und einheimische fachliche verbindungen zu pflegen,
gemeinsame Programme zu fördern;
(4) Bei der Publikations- und Ausgabetätigkeit mitzuwirken
(5) Der Verein fördert mit seiner juristischen Personalität die
Tätigkeit der ungarischen Arbeitsgruppe des Expertenkomitees "Bildung
und Fortbildung des Handwerks für die Erhaltung des Kulturerbes"
beim Europarat.
3.§ Organisation, Organe
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV),
das die natürlichen und juristischen Mitglieder bilden, das von
dem Präsidenten (Vorsitzenden) abgeleitet wird. In der Zwischenzeit
von zwei MV ist der gewählte Vorstand verantwortlich.
(1) Mitgliederschaft
Mitglied des Vereins kann jede inländische oder ausländische natürliche
oder juristische Person sein, die die Zielsetzungen und die Satzung
des vereins anerkennt. Mitgliederschaft wird durch eine Beitrittserklärung
oder durch Einladung von Seite des Vorstandes erworben. Über den
Eintritt entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung von der nächsten
MV bestetigt werden soll.
(2) Mitgliederversammlung (MV)
Der Präsident beruft die MV ein. Sie wird von dem Präsidenten geleitet.
Im Falle des Antrages des Drittels der Mitdlieder wird die MV ebenso
einberufen. Die MV hat über folgende Angelegenheite zu beschließen:
- die Satzung
- das Jahresprogramm, den Arbeitsbericht, die Bewertung der Arbeit
des Vorstandes
- Angelegenheiten der Organisation, Auflösung
- Bestetigung des Mitgliedereintrittes oder Ausschlußes
Im jeden vier Jahre muß der Vorsitzende und der Vorstand von der
MV neu gewehlt werden. Die MV ernennt durch Wahl den Präsidenten
(Vorsitzenden) und die Mitglieder des Vorsatndes.
Beschlüße werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Der Vorstand ist als Vertreter des Vereines für alle Angelegenheiten
des Vereines zwischen zwei MV zuständig.
(3) Weitere Organe (gewehlt für eine Dauer von 4 Jahren): Präsident,
Vorstand (6 Pers), Kontroll-Ausschuß (3 Pers)
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